Aufnahmeantrag und Einwilligung in die Datenverarbeitung
Umgang mit social media
Bei Minderjährigen bzw. Geschäftsunfähigen:
Bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist neben der Einwilligung des Minderjährigen auch die Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreter erforderlich.